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Kalte-Hände-Regelung: Umsätze im Freien ohne Registrierkasse.

Stand:

Wer im Freien verkauft, etwa aus einer offenen Bude am Christkindlmarkt oder von Haus zu Haus, braucht bis 45.000 Euro Umsatz netto im Kalenderjahr weder Registrierkasse noch Beleg. Die Tageslosung ermitteln Sie dann per Kassasturz (§ 131 Abs 4 Z 1 BAO, § 2 Barumsatzverordnung). Die Grenze gilt seit 1. Jänner 2026, bis Ende 2025 lag sie bei 30.000 Euro.

Was die Kalte-Hände-Regelung erlaubt

Kalte-Hände-Regelung ist der Name aus dem Alltag, die Barumsatzverordnung spricht von Umsätzen im Freien. Nach § 131 Abs 4 BAO darf der Finanzminister Erleichterungen festlegen, wenn Registrierkasse und Beleg unzumutbar wären und die Besteuerung nicht gefährdet ist. Das hat er in der Barumsatzverordnung 2015 (BarUV) getan.

Wo die vereinfachte Losungsermittlung zulässig ist, besteht weder Registrierkassenpflicht noch Belegerteilungspflicht (§ 1 Abs 4 BarUV). Das gilt nur, soweit Sie keine Einzelaufzeichnungen führen, aus denen sich die Losung ermitteln lässt (§ 1 Abs 1 BarUV). Auf Branchen oder Waren ist die Regel nicht beschränkt (Erlass des Finanzministeriums, BMF-AV Nr. 175/2026, Abschnitt 6.2.1).

Die Grenze seit 1. Jänner 2026: 45.000 Euro netto

Die Erleichterung gilt für Umsätze bis jeweils 45.000 Euro pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem, gerechnet netto (§ 131 Abs 4 Z 1 BAO, Erlass Abschnitt 6.2.1.8). Die Grenze kam mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 97/2025); bis 31. Dezember 2025 standen dort 30.000 Euro. So rechnen Sie laut Erlass:

  • Gleichartige Umsätze zählen zusammen: wer drei Maronistände betreibt, rechnet alle drei zusammen.
  • Verschiedene Fälle zählen getrennt: eine Hütte und ein Maronistand haben je eine eigene Grenze.
  • Ist nur ein Teil Ihres Betriebs im Freien, gilt die Befreiung für diesen Teil (§ 131 Abs 4 Z 1 BAO). Für den Rest gelten die allgemeinen Grenzen von 15.000 Euro Jahresumsatz und 7.500 Euro Barumsatz, ohne die Umsätze im Freien.
  • Beim Buschenschank zählt der Umsatz des ganzen Betriebs, meist des Wein- oder Obstbaus, bei der kleinen Kantine zählen die Kantinenumsätze des Vereins.

Was „im Freien“ heißt

Begünstigt sind Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und anderen öffentlichen Orten, nicht aber in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten (§ 131 Abs 4 Z 1 lit a BAO).

Fest umschlossen ist ein Raum, der zu keiner Seite ganz offen ist, dessen Verkaufsseite sich während der Geschäftszeit schließen lässt oder der ein Verkaufsfenster hat. Ganz offen ist eine Seite, die ab Thekenhöhe in voller Breite offen ist und sich während der Geschäftszeit nicht schließen lässt. Es zählen nur Räume, in denen ein Aufenthalt zumutbar ist, eine Gerätekammer nicht (Erlass, Abschnitt 6.2.1.3).

In Verbindung mit einem solchen Raum steht ein Umsatz, wenn er nahe bei Ihrem Raum stattfindet und die Ware von dort kommt oder dort kassiert wird. Deshalb fallen der Gastgarten vor dem Gasthaus, Waren vor dem Geschäft und der Verkauf ab Hof nicht unter die Regel (Abschnitte 6.2.1.1 und 6.2.1.4). Ein Verkaufswagen zählt, wenn er nach einer Seite ganz offen ist oder nur als Lager dient und davor verkauft wird (Abschnitt 6.2.1.5).

Christkindlmarkt, Marktstand, Arbeit vor Ort

Am Christkindlmarkt oder Adventmarkt kommt es auf die Bude an: Verkäufe aus einer offenen Verkaufsbude fallen unter die Regel, Verkäufe aus einem Kiosk oder durch das Fenster eines Verkaufsstands nicht (Erlass, Abschnitt 6.2.1.7). Die Hüttenregel meint Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten; den Christkindlmarkt führt der Erlass bei den Umsätzen im Freien.

In Einkaufszentrum, Markthalle oder Bahnhof gilt die Regel, wenn Sie dort keinen eigenen fest umschlossenen Raum haben, etwa als Zeitungsverkäufer oder mit einem Verpflegungsstand bei einem Fest in einer Halle (Abschnitt 6.2.1.6). Weitere Beispiele (Abschnitte 5.9 und 6.2.1.7):

  • Christbäume, Kränze, Blumen, Maroni, Speiseeis, der Hendlbrater
  • Verkauf vom offenen Pritschenwagen oder vom Verkaufstisch im Freien
  • Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern, auch mit Regenschutz, etwa an der Schneebar
  • Arbeit vor Ort wie Reinigung, Schneeräumung, Gartenpflege, Fremdenführung, Fiakerfahrt
  • selbständige Schilehrer; angestellte zählen zum Umsatz der Schischule

Hütte, Buschenschank und Vereinskantine

Für Umsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten gilt dieselbe Grenze (§ 131 Abs 4 Z 1 lit b BAO). Der Name allein reicht nicht, gemeint ist ein bautechnisch einfaches Gebäude. Mehrere begünstigte Hütten zählen zusammen, mit Umsätzen im Freien aber nicht (Erlass, Abschnitte 6.2.2.2 und 6.2.2.3).

Ein Buschenschank fällt nur darunter, wenn er an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist (lit c). Die Kantine eines gemeinnützigen Vereins ist begünstigt, wenn sie an höchstens 52 Tagen im Jahr betrieben wird und 45.000 Euro nicht überschreitet (lit d); sonst sieht der Erlass einen Gastronomiebetrieb (Abschnitt 6.2.4.2). Für gesellige Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine gibt es zusätzlich das kleine Vereinsfest, insgesamt höchstens 72 Stunden im Jahr (§ 45 Abs 1a BAO, § 3 Abs 2 BarUV).

Losungsermittlung per Kassasturz

Statt jeden Verkauf zu erfassen, ermitteln Sie die Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand (§ 1 Abs 2 BarUV). Das muss nachvollziehbar dokumentiert sein, spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert (§ 1 Abs 3 BarUV). Täglich einzeln aufzeichnen müssen Sie Bestände, Barausgänge und Bareingänge, die kein Umsatz sind; im Kassabericht oder Kassabuch ergibt sich die Losung so (Erlass, Abschnitte 6.1.1 und 6.2.1.8):

  • Endbestand am Abend, ausgezählt
  • minus Anfangsbestand am Morgen
  • plus Barausgänge, etwa Einkauf, Privatentnahme oder Einzahlung auf die Bank
  • minus Bareingänge, die kein Umsatz sind, etwa Privateinlage oder Abhebung
  • ergibt die Tageslosung

Beleg und Rechnung ohne Registrierkasse

Einen Beleg müssen Sie im Rahmen der Regel nicht ausgeben, auch nicht von Hand (§ 1 Abs 4 BarUV). Die Pflicht zur Rechnung bleibt aber: kauft bei Ihnen ein anderer Unternehmer für sein Unternehmen, stellen Sie binnen sechs Monaten eine Rechnung aus (§ 11 Abs 1 Z 1 UStG), bis 400 Euro als Kleinbetragsrechnung (§ 11 Abs 6 UStG). Aufzeichnungen und Belege bewahren Sie sieben Jahre auf (§ 132 Abs 1 BAO).

Wenn die Grenze überschritten wird

Überschreiten Sie 45.000 Euro netto und zugleich 7.500 Euro Barumsatz, brauchen Sie Registrierkasse und Beleg mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums der ersten Überschreitung (§ 2 Abs 2 BarUV, Erlass Abschnitt 6.2.1.9). Wer die Grenze im Dezember am Christkindlmarkt überschreitet, braucht die Kassa ab 1. April, bei monatlicher wie bei vierteljährlicher Voranmeldung.

Die Pflicht fällt mit Beginn des nächsten Kalenderjahres weg, wenn Sie die Grenze in einem Folgejahr nicht überschreiten und absehbar ist, dass Sie sie auch künftig nicht überschreiten (§ 2 Abs 3 BarUV). Solange sie gilt, dürfen Sie Umsätze außerhalb einer Betriebsstätte nach der Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Kassa erfassen, wenn Sie einen Beleg geben und die Durchschrift aufbewahren (§ 7 BarUV, Erlass Abschnitte 6.2.1 und 6.7.2).

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Grenze der Kalte-Hände-Regelung 2026?Antwort zeigen

45.000 Euro netto im Kalenderjahr je Abgabepflichtigem, seit 1. Jänner 2026 (§ 131 Abs 4 Z 1 BAO). Bis 31. Dezember 2025 waren es 30.000 Euro.

Gilt die Kalte-Hände-Regelung am Christkindlmarkt?Antwort zeigen

Für Verkäufe aus einer offenen Verkaufsbude ja, solange sie nicht mit Ihrem eigenen fest umschlossenen Raum verbunden sind. Für einen Kiosk oder einen Stand mit Verkaufsfenster nicht (Erlass, Abschnitt 6.2.1.7).

Muss ich unter der Kalte-Hände-Regelung einen Beleg geben?Antwort zeigen

Nein, solange der Kassasturz zulässig ist (§ 1 Abs 4 BarUV). Kauft ein Unternehmer für sein Unternehmen bei Ihnen, braucht er aber eine Rechnung nach § 11 UStG.

Zählen mehrere Marktstände zusammen?Antwort zeigen

Ja, alle Umsätze im Freien eines Abgabepflichtigen. Hütten haben eine eigene Grenze und werden mit Umsätzen im Freien nicht addiert (Erlass, Abschnitt 6.2.1.8).

Was passiert, wenn ich mehr als 45.000 Euro umsetze?Antwort zeigen

Liegt auch der Barumsatz über 7.500 Euro, brauchen Sie eine Registrierkasse und geben Belege aus, ab dem viertfolgenden Monat nach dem Voranmeldungszeitraum der Überschreitung (§ 2 Abs 2 BarUV). Wer im Dezember überschreitet, braucht die Kassa ab 1. April.

Quellen

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine steuerliche Beratung.

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