Ratgeber
Registrierkasse in Österreich: was gilt.
Registrierkassenpflicht, Belegerteilungspflicht, Jahresbeleg, Kassenwechsel: was in Österreich gilt, einfach erklärt, mit Quellen.
Registrierkassenpflicht in Österreich.
Eine Registrierkasse brauchen Sie in Österreich ab 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb, wenn davon mehr als 7.500 Euro Barumsätze sind, beide Beträge netto (§ 131b BAO). Als bar gilt dabei auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort. Die Pflicht beginnt mit dem viertfolgenden Monat nach dem Voranmeldungszeitraum, in dem Sie beide Grenzen zum ersten Mal überschritten haben.
Stand 21.10.2026
Belegerteilungspflicht und digitaler Beleg.
Jedem, der bei Ihnen bar oder mit Karte bezahlt, müssen Sie einen Beleg geben, ab dem ersten Euro und auch ohne Registrierkasse (§ 132a BAO). Seit 1. Oktober 2026 genügt ausdrücklich auch ein elektronischer Beleg, den der Kunde vor Ort mit seinem Handy auslesen kann, etwa von einem Bildschirm an der Kassa. Verlangt er Papier, drucken Sie den Beleg aus, auf Wunsch noch bis Geschäftsschluss desselben Tages.
Stand 21.10.2026
Registrierkasse wechseln, Schritt für Schritt.
Sie können Ihre Registrierkasse jederzeit wechseln, am einfachsten zum Jahreswechsel. Zum Jahreswechsel schließen Sie die alte Kassa mit Jahresbeleg und Schlussbeleg ab, melden sie ohne unnötigen Aufschub, im Allgemeinen binnen einer Woche, in FinanzOnline außer Betrieb und bewahren ihr DEP sieben Jahre auf. Die neue Kassa beginnt mit dem Startbeleg; Registrierung und Prüfung müssen spätestens eine Woche danach erledigt sein.
Stand 21.10.2026
Registrierkasse für Kleinunternehmer.
Ja, auch als Kleinunternehmer brauchen Sie eine Registrierkasse, sobald ein Betrieb 15.000 Euro Jahresumsatz erreicht und davon mehr als 7.500 Euro bar oder mit Karte vor Ort einnimmt (§ 131b BAO). Die Kleinunternehmerregelung mit ihrer Grenze von 55.000 Euro befreit nur von der Umsatzsteuer, nicht von Registrierkasse und Beleg. Den Beleg stellen Sie dann ohne Umsatzsteuer aus.
Stand 21.10.2026
Registrierkasse in FinanzOnline anmelden.
Eine neue Registrierkasse melden Sie in FinanzOnline in drei Schritten an: Sie registrieren die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und die Kassa und prüfen den Startbeleg. Registrierung und Prüfung müssen spätestens eine Woche nach dem Startbeleg abgeschlossen sein (§ 6 RKSV, Erlass Abschnitt 3.5.1). Kann Ihre Kassa das Registrierkassen-Webservice nutzen, übermittelt sie alles selbst, mit einem eigenen Webservice-Benutzer.
Stand 21.10.2026
Jahresbeleg der Registrierkasse: erstellen und prüfen.
Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg Dezember Ihrer Registrierkasse: ein signierter Beleg über 0 Euro mit dem Zählerstand zum Jahresende. Sie erstellen ihn nach dem letzten Umsatz des Jahres, grundsätzlich bis 31. Dezember, drucken ihn aus und prüfen ihn spätestens bis 15. Februar des Folgejahres, mit der Belegcheck-App des BMF oder über das Webservice von FinanzOnline. Danach bewahren Sie ihn sieben Jahre auf.
Stand 21.10.2026
Startbeleg der Registrierkasse: erstellen und prüfen.
Der Startbeleg ist der erste Beleg Ihrer Registrierkasse: ein signierter Nullbeleg über 0 Euro, mit dem die Sicherheitseinrichtung in Betrieb geht. Sie erstellen ihn vor dem ersten Umsatz, registrieren Signatur und Kassa in FinanzOnline und prüfen den Startbeleg mit der Belegcheck-App oder über das Webservice; spätestens eine Woche nach der Inbetriebnahme muss beides erledigt sein. Danach drucken Sie ihn aus und bewahren ihn auf.
Stand 21.10.2026
Arbeitszeitaufzeichnung in Österreich: was Arbeitgeber aufzeichnen müssen.
Als Arbeitgeber müssen Sie für jede Person im Team aufzeichnen, wann die Arbeit beginnt und endet und wann die Ruhepausen liegen (§ 26 AZG). Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor: Papier, Tabelle oder Zeiterfassung sind möglich, solange die tatsächlichen Zeiten darin stehen. Die Aufzeichnungen bewahren Sie mindestens ein Jahr auf; fehlen sie, drohen 72 bis 1.815 Euro Geldstrafe, unter Umständen für jede Person gesondert (§ 28 AZG).
Stand 21.10.2026
E-Rechnung in Österreich: was Pflicht ist und was nicht.
Pflicht ist die E-Rechnung in Österreich heute nur, wenn Sie an eine Bundesdienststelle liefern oder für sie arbeiten: seit 1. Jänner 2014 nimmt der Bund Rechnungen nur strukturiert an, über das Unternehmensserviceportal (USP) oder das Peppol-Netz (§ 5 IKTKonG). Zwischen Unternehmen gibt es keine Pflicht, eine elektronische Rechnung braucht dort sogar die Zustimmung des Empfängers (§ 11 Abs 2 UStG). Für grenzüberschreitende Umsätze in der EU ändert sich das mit 1. Juli 2030 (ViDA).
Stand 21.10.2026
Kalte-Hände-Regelung: Umsätze im Freien ohne Registrierkasse.
Wer im Freien verkauft, etwa aus einer offenen Bude am Christkindlmarkt oder von Haus zu Haus, braucht bis 45.000 Euro Umsatz netto im Kalenderjahr weder Registrierkasse noch Beleg. Die Tageslosung ermitteln Sie dann per Kassasturz (§ 131 Abs 4 Z 1 BAO, § 2 Barumsatzverordnung). Die Grenze gilt seit 1. Jänner 2026, bis Ende 2025 lag sie bei 30.000 Euro.
Stand 21.10.2026
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